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Fachkräfte aus dem Nicht-EU-Ausland: rechtssicher und schnell in Ihr Unternehmen

Immer mehr Unternehmen gewinnen qualifizierte Fachkräfte aus dem Nicht-EU-Ausland, um dem zunehmenden Fachkräftemangel in Deutschland zu begegnen. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz eröffnet dabei neue Möglichkeiten.

Doch sobald Sie eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter gefunden haben, beginnt ein komplexes rechtliches und behördliches Verfahren, das Unternehmen ohne spezialisierte rechtliche Begleitung oft vor erhebliche Herausforderungen stellt.

Schon kleine formale Versäumnisse oder unvollständige Unterlagen können zu großen Verzögerungen oder sogar zur Ablehnung des Visums führen.

Viele Personalvermittlungsagenturen begleiten zwar den Rekrutierungsprozess, dürfen jedoch keine rechtliche Beratung zu aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen Fragen leisten.

Ich unterstütze Ihr Unternehmen umfassend im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung, um rechtssichere Verträge zu gestalten, die behördlichen Voraussetzungen korrekt zu erfüllen und kostspielige Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Mein Ziel ist es, Sie als Arbeitgeber rechtlich zuverlässig zu entlasten und den gesamten Prozess der Einstellung ausländischer Mitarbeiter effizient und transparent zu gestalten.

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Rechtsanwältin Parisa Parsa, Expertin für Fachkräfteeinwanderung und Arbeitsmigration
Rechtsanwältin Parisa Parsa

Meine Leistungen für Arbeitgeber

Unterstützung bei der Antragstellung

  • Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen
  • Überwachung von Fristen und formalen Anforderungen
  • Vermeidung typischer Fehler und dadurch Beschleunigung des Verfahrens

Verlängerung & Sicherung bestehender Aufenthaltstitel

  • Verlängerung, Statusänderung und Wechsel des Arbeitgebers
  • Beratung bei Änderungen der Tätigkeit und Prüfung auf Zustimmungspflichten
  • Fristenkontrolle und Sicherstellung der rechtssicheren Weiterbeschäftigung

Koordination mit allen beteiligten Behörden

  • Kommunikation mit Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit und der deutschen Auslandsvertretung
  • Begleitung im Verfahren zur Vorabzustimmung und im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG
  • Ansprechpartnerfunktion für Unternehmen und Fachkräfte gegenüber den beteiligten Stellen
  • Verfahrensüberwachung bis zur Entscheidung über Visum oder Aufenthaltstitel

Compliance-Beratung für Unternehmen

  • Einhaltung migrationsrechtlicher Pflichten und interner Kontrollmechanismen
  • Dokumentations- und Nachweispflichten gegenüber Behörden
  • Vermeidung von Bußgeldern und Haftungsrisiken durch rechtssichere Prozesse 

Durch meine spezialisierte anwaltliche rechtliche Beratung im Bereich der Arbeitsmigration stelle ich sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt, Verfahren effizient koordiniert und Ihre Fachkräfte schnell, dauerhaft und rechtssicher in Deutschland eingesetzt werden können.

Meine Leistungen für Ihr Unternehmen und Ihre Fachkraft

Die erfolgreiche Arbeitsmigration nach Deutschland erfordert eine präzise rechtliche Planung und professionelle Begleitung. Unternehmen und ausländische Fachkräfte stehen häufig vor der Herausforderung, den passenden Aufenthaltstitel in Deutschland zu wählen und das gesamte Verfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Das Fachkräfte-Einwanderungsgesetz sowie die arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften bieten verschiedene Möglichkeiten, etwa den Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung oder die Blaue Karte EU.

Ich berate Sie umfassend zur Auswahl des richtigen Aufenthaltstitels und unterstütze Sie bei allen rechtlichen und behördlichen Schritten. Dazu gehört insbesondere die Unterstützung bei der Antragstellung, die Koordination mit der deutschen Auslandsvertretung, der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit sowie die Begleitung im beschleunigten Fachkräfteverfahren vor der behördlichen Abstimmung.

Rechtsberatung einholen

Fachkräfte nach Qualifikationsniveau

Fachkräfte mit Hochschulabschluss

Für Fachkräfte mit einem anerkannten Hochschulabschluss bietet das deutsche Aufenthaltsrecht mehrere attraktive Möglichkeiten, um eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen. Besonders im Rahmen der Blauen Karte EU (§ 18g AufenthG) bestehen erleichterte Zugangsbedingungen für akademisch ausgebildete Spezialistinnen und Spezialisten aus Drittstaaten.

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Die Blaue Karte EU richtet sich an Nicht-EU-Bürger, die über einen deutschen oder anerkannten ausländischen Hochschulabschluss verfügen und in Deutschland eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung aufnehmen möchten. Voraussetzung ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot und die Erreichung der jährlich festgelegten Mindestgehaltsschwelle. Für sogenannte Mangelberufe – insbesondere in den Bereichen IT, Ingenieurwesen und Forschung – gilt eine abgesenkte Gehaltsschwelle, um den Zugang zu erleichtern.

Für Unternehmen bietet die Blaue Karte EU erhebliche Verfahrenssicherheit und Planungsvorteile. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar definiert, wodurch die Prüfung der Anträge durch Behörden in der Regel schneller und transparenter erfolgt. Dies ermöglicht Unternehmen, internationale Fachkräfte effizienter zu rekrutieren und Beschäftigungsverhältnisse ohne vermeidbare Verzögerungen zu begründen.

Neben der Blauen Karte EU sieht das Aufenthaltsgesetz in § 18b Abs. 1 AufenthG auch einen Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte vor, etwa für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder leitende Angestellte mit besonderer Erfahrung. Dieser Titel ermöglicht – abhängig von Qualifikation, Tätigkeit und Einkommensniveau – unmittelbar einen langfristigen Aufenthalt mit erweiterten Rechten.

Fachkräfte mit Berufsqualifikation

Neben akademisch ausgebildeten Spezialistinnen und Spezialisten können auch Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Deutschland beschäftigt werden. Grundlage hierfür ist in der Regel § 18a AufenthG, der den Aufenthaltstitel für qualifizierte Fachkräfte mit Berufsausbildung regelt.

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Voraussetzung ist, dass die ausländische Berufsausbildung anerkannt oder als gleichwertig mit einer deutschen Ausbildung bewertet wurde. Diese Berufsabschlussanerkennung erfolgt durch die zuständige Anerkennungsstelle und ist ein zentraler Bestandteil des Einwanderungsverfahrens. Erst nach erfolgreicher Anerkennung kann regulär ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden.

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz eröffnet Arbeitgebern jedoch eine wichtige Erleichterung: Sie können ihre Fachkraft bereits vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens nach Deutschland holen und beschäftigen, sofern eine Teilanerkennung vorliegt oder die wesentlichen Qualifikationen nachgewiesen sind. Das Anerkennungsverfahren kann dann begleitend zur Beschäftigung in Deutschland abgeschlossen werden. Dadurch wird Unternehmen ermöglicht, dringend benötigte Mitarbeitende früher einzusetzen, ohne rechtliche Risiken einzugehen.

Je nach Beruf und Herkunftsland können im Rahmen der Anerkennung zusätzliche Nachweise oder Prüfungen erforderlich sein, beispielsweise Kenntnisprüfungen oder Anpassungslehrgänge im Bereich der Pflege. Gerade Pflegekräfte aus dem Ausland müssen häufig nachweisen, dass ihre Ausbildung den deutschen Standards entspricht, bevor sie eine uneingeschränkte Berufserlaubnis erhalten. Die Verfahren zur Berufsabschlussanerkennung und zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis sind hierbei eng miteinander verknüpft und erfordern eine sorgfältige rechtliche Begleitung.

Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz enthält für bestimmte Berufsgruppen vereinfachte Regelungen und beschleunigte Verfahren, um dem hohen Fachkräftebedarf in zentralen Branchen zu begegnen. Besonders betroffen sind die Bereiche Pflege, Medizin, IT und Technik, Handwerk sowie Logistik.

Pflege- und Medizinberufe

Für Pflegekräfte aus dem Ausland, Ärztinnen, Ärzte und sonstiges medizinisches Fachpersonal bestehen besondere Einreise- und Beschäftigungsmöglichkeiten. Grundlage sind insbesondere die §§ 18a, 18b und 16d AufenthG in Verbindung mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

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Voraussetzung für eine dauerhafte Tätigkeit ist ein anerkanntes ausländisches Berufs- oder Hochschuldiplom. Bei Ärztinnen und Ärzten ist ein abgeschlossenes Medizinstudium erforderlich sowie die Anerkennung des ausländischen Abschlusses in Deutschland. Für die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Approbation notwendig; für eine zeitlich befristete Tätigkeit kann eine Berufserlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt werden.

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht zudem erleichterte Einreisemöglichkeiten für medizinische Fachkräfte vor, die sich noch im Anerkennungsverfahren befinden oder eine Kenntnisprüfung in Deutschland ablegen müssen. Damit können qualifizierte Fachkräfte und Ärztinnen bzw. Ärzte bereits zum Zweck der Anerkennung und Prüfung nach Deutschland einreisen und hier tätig werden, sobald eine Beschäftigungsperspektive besteht. Diese Möglichkeit dient der gezielten Beschleunigung der Verfahren und dem Abbau des Fachkräftemangels im medizinischen Bereich.

Arbeitgeber – insbesondere Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und medizinische Versorgungszentren – können darüber hinaus vom beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG profitieren. Dieses Verfahren wird bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeleitet, die eine Vorabzustimmung erteilt und sämtliche erforderlichen Beteiligungen (z. B. durch die Bundesagentur für Arbeit) koordiniert. Das anschließende Visumverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung kann dadurch deutlich verkürzt werden.

Diese Sonderregelungen ermöglichen es, Pflegekräfte und medizinisches Fachpersonal aus dem Ausland schnell und rechtssicher in deutsche Einrichtungen zu integrieren – sowohl für die Anerkennungsphase als auch für die anschließende reguläre Beschäftigung.

IT- und Tech-Branche

Für Fachkräfte im IT-Bereich bestehen ebenfalls erleichterte Zugangswege, auch ohne formalen Hochschulabschluss. Maßgeblich ist die nachgewiesene Berufserfahrung und Qualifikation. Viele Tech-Unternehmen profitieren von den vereinfachten Voraussetzungen der Blauen Karte EU (§ 18g AufenthG) oder alternativen Aufenthaltstiteln nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren können Beschäftigungen effizient vorbereitet und die Einreise ausländischer Spezialisten zeitnah ermöglicht werden.

Handwerks- und technische Berufe

Auch Handwerksbetriebe können qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland über anerkannte Berufsausbildungen nach § 18a AufenthG einstellen. Die Ausländerbehörde kann hierbei eine Vorabzustimmung erteilen, um das Visumverfahren im Herkunftsland zu beschleunigen.

Das Anerkennungsverfahren kann in vielen Fällen begleitend zur Beschäftigung in Deutschland durchgeführt werden. Dadurch wird die Einstellung von Fachkräften in gewerblich-technischen Berufen erheblich erleichtert.

Logistik und Berufskraftfahrer

Im Logistiksektor und insbesondere bei Berufskraftfahrern aus Drittstaaten wurden die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen deutlich vereinfacht. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt ihre Zustimmung zur Beschäftigung inzwischen unter erleichterten Bedingungen:

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  • Es erfolgt keine Prüfung mehr, ob die erforderlichen EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse sowie die Grundqualifikationen bereits vorliegen.
  • Auch Sprachkenntnisse und sonstige Voreignungsprüfungen werden nicht mehr vorausgesetzt.
  • Die Zustimmung kann damit wesentlich schneller erteilt werden, sodass Unternehmen Berufskraftfahrer aus Drittstaaten deutlich früher einsetzen können.

Diese Neuregelung stellt einen entscheidenden Fortschritt für Logistikunternehmen dar, die dringend auf qualifiziertes Fahrpersonal angewiesen sind. In Verbindung mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren und der engen Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde können Betriebe nun wesentlich effizienter und planbarer internationale Berufskraftfahrer beschäftigen.

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Ausbildung und Qualifizierung von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern

Nicht nur bereits qualifizierte Fachkräfte, sondern auch ausländische Bewerberinnen und Bewerber ohne abgeschlossene Berufsausbildung können in Deutschland eine berufliche Perspektive erhalten. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht es Unternehmen – insbesondere in der Pflege, im Handwerk, in der IT-Branche und in der Logistik – internationale Talente für eine betriebliche Ausbildung nach Deutschland zu holen. Grundlage ist § 16a AufenthG, der den Aufenthalt zum Zweck der betrieblichen Berufsausbildung regelt.

Unternehmen können interessierte Azubis aus dem Ausland direkt im Betrieb ausbilden, ihnen deutsche Qualifikationen vermitteln und sie anschließend als Fachkräfte übernehmen. So wird aus einem internationalen Auszubildenden langfristig ein wertvoller ausländischer Mitarbeiter im eigenen Unternehmen.

Voraussetzungen und Verfahren

Damit eine Einreise und Ausbildung möglich ist, müssen:

  • ein konkreter Ausbildungsplatz in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorliegen,
  • die erforderlichen Deutschkenntnisse (in der Regel Niveau B1) nachgewiesen werden,
  • die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegen, und
  • der Ausbildungsbetrieb für die Durchführung der Ausbildung zugelassen sein.

Die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit stimmen das Verfahren im Rahmen der Vorabzustimmung ab. Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) kann die Einreise für Azubis aus dem Ausland erheblich beschleunigt werden.

Ausbildung als nachhaltige Fachkräftestrategie

Viele Arbeitgeber erkennen zunehmend, dass es sinnvoll ist, ausländische Mitarbeiter bereits frühzeitig im eigenen Unternehmen zu qualifizieren. Besonders Pflegekräfte aus dem Ausland, IT-Fachkräfte aus dem Ausland oder Bewerberinnen und Bewerber aus handwerklich-technischen Bereichen können durch eine betriebliche Ausbildung in Deutschland nachhaltig integriert werden. Diese Strategie stärkt nicht nur den eigenen Fachkräftenachwuchs, sondern sorgt zugleich für Stabilität und Planungssicherheit im Betrieb.

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Ihre Ansprechpartnerin für Arbeitsmigration und Ausländerrecht

Als Rechtsanwältin für Migrationsrecht unterstütze ich Unternehmen umfassend bei allen Fragen rund um die Arbeitsmigration – von der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverhältnissen bis hin zur Begleitung komplexer Visa- und Anerkennungsverfahren.

Ich verfüge über langjährige Erfahrung in der rechtlichen Beratung und Vertretung von Arbeitgebern, die ausländische Fachkräfte, ausländische Talente oder Azubis aus dem Ausland nach Deutschland holen und beschäftigen möchten. Ob im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, des beschleunigten Fachkräfteverfahrens oder bei der Kommunikation mit der Ausländerbehörde – ich begleite Sie persönlich und zielorientiert durch das gesamte Verfahren.

Unternehmen, die eine zuverlässige juristische Begleitung im Bereich der Arbeitsmigration suchen, finden in mir eine kompetente und praxisnahe Ansprechpartnerin. Als Anwalt für Ausländerrecht biete ich Ihnen eine fundierte Beratung im Ausländerrecht, die speziell auf die Bedürfnisse von Arbeitgebern und Personalverantwortlichen zugeschnitten ist.

Kontakt und Erstberatung

Wenn Sie planen, ausländische Mitarbeiter einzustellen oder Unterstützung bei der Rekrutierung internationaler Fachkräfte benötigen, stehe ich Ihnen gerne mit meiner Expertise zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin zur Erstberatung – persönlich, telefonisch oder online.

Gemeinsam entwickeln wir eine rechtssichere und effiziente Strategie, um Ihre Fachkraft, Ihr Talent oder Ihren Auszubildenden erfolgreich nach Deutschland zu bringen.

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