Home - Ausländerrecht - Visum für Deutschland

Visum für Deutschland

Was ist ein Visum?

Ein Visum ist eine amtliche Bestätigung, dass die Einreise in einen fremden Staat, die Ausreise aus einem fremden Staat oder der Aufenthalt in einem fremden Staat erlaubt werden. Das Visum wird im Pass angebracht.

Wer benötigt ein Visum zur Einreise nach Deutschland?

Ein Ausländer bedarf für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Ausländer ist dabei jeder, der nicht Deutscher iSd Art. 116 Abs. 1 GG ist. Unionsbürger und diesen rechtlich gleichgestellte Drittstaatsangehörigen sind kraft Freizügigkeitsberechtigung von der Visumpflicht befreit. Wichtige Ausnahmen vom Visumerfordernis für Staatsangehörige von Staaten, die mit der EU einen besonderen bilateralen Vertrag abgeschlossen haben (z. B. Schweiz), die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR, z. B. Norwegen) sowie weiterer assoziierten Staaten (insbes. die im Gebiet der EU liegenden Kleinstaaten Andorra, Liechtenstein, San Marino, Vatikan). Die Liste der Staatsangehörigen bestimmter Länder, die von der Visumpflicht befreit sind, finden Sie unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/einreiseundaufenthalt/staatenlistevisumpflicht/207820.

Welche Arten von Visa gibt es?

Es gibt drei verschiedene Visumkategorien: Flughafen-Transitvisum (Kat. A), Kurzaufenthaltvisum, auch Schengenvisum genannt (Kat. C) sowie das nationale Visum für einen langfristigen Aufenthalt (Kat. D).

Das Schengen-Visum und das nationale Visum für Deutschland unterscheiden sich durch ihre Geltungsdauer. Das Schengen-Visum erlaubt die Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt. Es gilt grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Schengenstaaten. Seine Wirkungen und die Voraussetzungen für seine Erteilung ergeben sich aus dem Visakodex (VO (EG) 810/2009 v. 13.7.2009, ABl. 2009 L 243, 1). Das nationale Visum für Deutschland erlaubt dagegen die Einreise für einen längerfristigen Aufenthalt. Sein Geltungsbereich ist grundsätzlich auf das Bundesgebiet beschränkt. Die Erteilung richtet sich nach den für den jeweiligen Aufenthaltstitel geltenden Anforderungen. Staatsangehörige bestimmter Länder benötigen ein sog. Transit-Visum, sofern im Schengenraum der Flughafen gewechselt werden soll. Das Transit Visum berechtigt jedoch nicht zum Aufenthalt.

Welche Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums müssen erfüllt sein?

1. Visierfähiges Reisedokument

Zunächst benötigt jeder Antragsteller ein gültiges Ausweisdokument. Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland erteilen den Sichtvermerk nur in dazu bestimmten Dokumenten, also in der Regel in den Reiseausweis. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments muss die maximale Geltungsdauer des Sichtvermerkes um drei Monate überschreiten. Das Reisedokument muss zudem zwei leere Seiten enthalten und in den vergangenen zehn Jahren ausgestellt worden sein.

2. Formularantrag

Durch den Visakodex wurde ein einheitliches Antragsformular für die Beantragung eines Schengen-Visums eingeführt. Das Formular kann in der Regel auf der Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung heruntergeladen oder bei der Auslandsvertretung persönlich abgeholt werden. Im Formular sind sämtliche personenbezogenen Daten sowie sonstige Informationen zutreffend anzugeben. Häufig werden die Angehörigen, die in Deutschland sind, die Formulare ausfüllen. Dies ist nicht unzulässig, allerdings sollte dann sichergestellt sein, dass die Antragsteller den Inhalt des Formulars überprüfen, bevor sie die Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigen.

3. Ausreichend finanzielle Mittel

Der Antragsteller muss im Verfahren zur Erteilung eines Visums nachweisen, dass er die Kosten für seinen Aufenthalt im Schengengebiet aufbringen kann. Bei Reisen zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken müssen ausreichend Mittel vorhanden sein, um den gesamten beabsichtigten Aufenthalt zu finanzieren, inklusive Übernachtungen und Verpflegung. Der Nachweis erfolgt durch den Nachweis von Bargeld, Reiseschecks und/oder Kreditkarten. Ist der Drittstaatsangehörige nicht selbst in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern, kann auch eine andere – natürliche oder juristische – Person eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG ggü. der Ausländerbehörde (wenn der Verpflichtungsgeber im Inland lebt) oder der zuständigen Auslandsvertretung abgeben.

4. Reisekrankenversicherung

Der Antragsteller muss über ausreichenden Versicherungsschutz im Krankheitsfall verfügen. Zahlreiche Versicherungen in Deutschland bieten hierzu entsprechende Versicherungen an, die exakt auf die gesetzlichen Vorgaben abgestimmt sind. Allerdings können auch Reiseversicherungen im Herkunftsland abgeschlossen werden. Dabei ist aber darauf zu achten, dass die gesetzlich geforderten Leistungen seitens der Krankenversicherung auch erbracht werden. Teilweise sind die Reisekrankenversicherungen der Herkunftsländer so unzuverlässig, dass die deutschen Auslandsvertretungen diese nicht akzeptieren. Hierauf wird in der Regel auf der Internetpräsenz hingewiesen.

5. Unterkunft

Der Antragsteller muss zudem Angaben dazu machen, wo er zu wohnen beabsichtigt. Bei geschäftlichen oder touristischen Reisen sind daher zB Hotelbuchungen etc vorzulegen. Bei Besuchsvisa wird die Unterkunft häufig durch die Gastgeber gestellt. Daher ist dies durch ein entsprechendes Einladungsschreiben des Gastgebers nachzuweisen.

Wer ist für das Antragsverfahren zuständig?

Der Antragsteller muss bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung vorsprechen. Die Zuständigkeit der Konsulate richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers. In vielen Ländern gibt es mehrere Konsulate, die jeweils für ihre Konsularbezirke zuständig sind, so dass auf der Internetpräsenz der Botschaft zunächst nachgesehen werden kann, welches Konsulat für den Wohnort des Antragstellers zuständig ist.

Lebt der Antragsteller in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ist das Konsulat in diesem Land dann zuständig, wenn sich der Antragsteller dort rechtmäßig aufhält. In begründeten Fällen kann die Zuständigkeit eines Konsulates angenommen werden, in dessen Konsularbezirk der Antragsteller zwar keinen Wohnsitz hat, sich aber rechtmäßig aufhalten darf. Schließlich kann das Auswärtige Amt auch deutsche Konsularvertretungen in Nachbarstaaten des Herkunftslandes für die Bearbeitung von Visumanträgen für zuständig erklären.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Bei der erstmaligen Beantragung eines Schengen-Visums muss die Antragstellung zwingend persönlich durch den Antragsteller erfolgen. Für die persönliche Vorsprache muss zunächst ein Termin vereinbart werden. Hier haben die Auslandsvertretungen eine Vielzahl von unterschiedlichen Vorgehensweisen etabliert. Häufig erfolgt die Terminvergabe über das Internet. Die Art und Weise der Terminvergabe ist auf den Internetseiten der Auslandsvertretungen jeweils ausführlich dargestellt.

Abgelehnter Visumsantrag ?

Sofern Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde, besteht die Möglichkeit gegen den Ablehnungsbescheid der Auslandsvertretung Remonstration oder Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu erheben.

Die Rechtsanwaltskanzlei PARSA unterstützt Sie in jeder Phase des Visumverfahren, ob ein Visum für Deutschland beantragt oder gegen den Ablehnungsbescheid der deutschen Auslandsvertretung Rechtsmittel eingelegt werden sollen.