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Einbürgerung

Die Einbürgerung ist im Prozess der individuellen Integration zweifellos ein Höhepunkt. Für manchen Eingebürgerten markiert sie zugleich einen gewissen Endpunkt, einen Abschluss des Integrationsprozesses. Für andere ist sie ein weiterer Schritt auf dem Weg der Integration.

Allerdings dauert das Einbürgerungsverfahren oft sehr lange. Monatelanges Warten und langwierige Verfahren sind nicht ungewöhnlich. Antragsteller*innen haben keine Planungssicherheit und ihrem Anspruch, innerhalb einer angemessenen Frist einen Bescheid zu erhalten, wird nicht nachgekommen. Doch Antragsteller*innen können versuchen, die zuständige Einbürgerungsbehörde mit einer Klage zum entsprechenden Handeln zu verpflichten. Denn rechtlich gilt, dass die zuständige Behörde den Einbürgerungsantrag binnen 3 Monaten zu bescheiden hat. Hält die Behörde diese Frist nicht ein, kann gemäß § 75 S. 1 und 2 VwGO nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht (sachlich) entschieden worden ist.

Einbürgerungsverfahren

Der ausgefüllte Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist schriftlich im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Einbürgerungsbewerbers bei der zuständigen Behörde zu stellen. Neben dem ausgefüllten amtlichen Antragsformular fügen wir ein anwaltliches Begleitschreiben bei, in dem die rechtlichen Ausführungen zu dem Einbürgerungsantrag des Mandanten enthalten sind.  Dies kann unter Umständen die Chancen erhöhen und das Verfahren beschleunigen. Nachdem die zuständige Behörde alle für die Entscheidung relevanten Unterlagen erhalten hat, trifft diese letztlich eine Entscheidung über Ihren Antrag.

Die zuständige Behörde prüft den Antrag sowie die eingereichten Unterlagen und holt Auskünfte bei anderen Behörden ein.

Mit Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Behörde eine Einladung zur nächsten Einbürgerungsfeier, bei der die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde stattfindet. Im Rahmen der Feier müssen Sie folgendes feierliche Bekenntnis abgeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“ Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Ihrer Einbürgerungsurkunde können Sie bei Ihrem Bürger- bzw. Einwohnermeldeamt Ihren deutschen Personalausweis und Ihren deutschen Reisepass beantragen.

Die Einbürgerung kostet 255 Euro pro Person. Für minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind 51 Euro zu bezahlen. Minderjährige, die ohne ihre Eltern eingebürgert werden, müssen ebenfalls 255 Euro bezahlen. Wenn Sie nur sehr wenig verdienen oder mehrere Kinder (mit)eingebürgert werden, kann die Gebühr reduziert oder Ratenzahlung vereinbart werden. Allerdings dürfen die Behörden abweichende Gebühren verlangen, zum Beispiel eine geringere Gebühr oder auch gar keine Gebühr.

Einbürgerungsvoraussetzungen

1. Dauerhafter und regelmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit fünf Jahren

Ein dauerhafter Aufenthalt bedeutet, dass Sie sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und hier noch immer leben. Ein regelmäßiger Aufenthalt bedeutet, dass Sie während dieser Zeit einen Aufenthaltstitel gehabt haben wie z.B. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis. Die Voraussetzung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn Sie als EU-Bürgerin oder -Bürger ohne einen besonderen Aufenthaltstitel in Deutschland waren.

Eine Einbürgerung ist auch nach drei Jahren möglich, wenn

  • Sie besondere Integrationsleistungen wie z.B. sehr gute Deutschkenntnisse, besonders gute schulische oder berufliche Leistungen, ein besonders guter Ausbildungsabschluss oder eine längere ehrenamtliche Arbeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein erbracht haben;
  • sich und Ihre Angehörigen zu ernähren imstande sind und
  • die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllen.

2. Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis

Sie müssen Ihre Identität und Ihre bisherige Staatsangehörigkeit von der Einbürgerungsbehörde überprüfen lassen. Die zur Einbürgerung erforderlichen Dokumente sind Ihr biometrischer Pass oder ein anderes Identitätsdokument mit Ihrem Foto. Bei Staatenlosen genügt ein Reiseausweis für Staatenlose.

3. Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben Sie in diesen Fällen:

  • Sie besitzen eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU.
  • Sie sind als Unionsbürger/-in oder als Familienangehörige/-r einer solchen Person freizügigkeitsberechtigt. Damit besitzen Sie automatisch einen Aufenthaltstitel.
  • Sie sind als Staatsangehörige/-r von Island, Liechtenstein oder Norwegen Unionsbürgern gleichgestellt.
  • Sie besitzen ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen der EU mit Großbritannien oder nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
  • Sie haben als türkische Arbeitnehmerin bzw. türkischer Arbeitnehmer oder als deren beziehungsweise dessen Familienangehörige/-r ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsabkommens der Europäischen Union mit der Türkei.
  • Auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann für Ihren Anspruch auf Einbürgerung ausreichen. Wenn Sie für ein Studium, eine Ausbildung oder für bestimmte Aufenthalte aus humanitären Gründen in Deutschland sind, reicht eine befristete Aufenthaltserlaubnis für eine Einbürgerung nicht. Mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung.

4. Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen

Sie können aus Ihrem Einkommen Nahrung, Kleidung und eine Unterkunft für sich und Ihre Familie bezahlen. Zum Einkommen zählt zum Beispiel der Lohn aus Ihrer Berufstätigkeit, Einkommen als Unternehmer/-in oder der Unterhalt, den Ihr geschiedener Partner/Ihre geschiedene Partnerin an Sie zahlen muss. Sie dürfen hingegen keine Leistungen vom Jobcenter oder vom Sozialamt bekommen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II [„Hartz IV“] oder Sozialgeld). Das gilt nur dann nicht, wenn Sie unverschuldet kein eigenes Einkommen haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie arbeitslos sind, weil Ihnen aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde, und Sie nachweisen können, dass Sie sich angestrengt haben, eine neue Arbeit zu finden. Oder wenn Sie zu Hause kleine Kinder betreuen und deshalb noch nicht (wieder) arbeiten können. Dann können Sie trotzdem einen Anspruch auf eine Einbürgerung haben.

Andere Sozialleistungen wie zum Beispiel Kindergeld, Rente, Arbeitslosengeld I, BAföG haben keinen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Einbürgerung.

Nach der neuen Gesetzeslage gelten jedoch Ausnahmen von diesem Erfordernis, wenn der Ausländer

  1. auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat,
  2. in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder
  3. als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe b erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt.

5. Ausreichende Deutschkenntnisse

Sie brauchen dafür mindestens das Sprachniveau B1 beim Deutschtest für Zuwanderer.

Mit folgenden Unterlagen können Sie zeigen, dass Sie Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen und verstehen:

  • eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) darüber, dass Sie erfolgreich an einem Sprachkurs teilgenommen haben,
  • das Zertifikat über den Deutschtest für Zuwanderer oder ein gleichwertiges beziehungsweise höherwertiges Sprachdiplom,
  • eine Bescheinigung, dass Sie mit Erfolg (Versetzung) mindestens vier Jahre eine deutschsprachige Schule besucht haben,
  • ein deutscher Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger deutscher Schulabschluss,
  • der Nachweis, dass Sie in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule versetzt worden sind,
  • Ihr Abschlusszeugnis einer deutschsprachigen (Fach-)Hochschule.

Es bestehen Ausnahmen für Menschen mit Behinderung, Krankheit oder hohem Alter.

Für Gast- und Vertragsarbeiter soll als Sprachnachweis hingegen genügen, dass sie sich im Alltag auf Deutsch ohne nennenswerte Probleme verständigen können. Auf den Einbürgerungstest wird verzichtet.

Zur Vermeidung einer Härte kann von dem Spracherfordernis abgesehen werden, wenn sich der Ausländer ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, und wenn er nachweist, dass ihm der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft wesentlich erschwert ist.

6. Ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse

In einem Einbürgerungstest werden Fragen zur deutschen Rechtsordnung, Kultur und Geschichte gestellt. Auf ein Einbürgerungstest kann seitens der Einbürgerungsbehörde verzichtet werden, wenn Sie einen deutschen Schulabschluss (Hauptschulabschluss oder höherwertig) haben.

7. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes

Bei der Einbürgerung müssen Sie sich zur freiheitlich-demokratischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen. Dabei halten Sie fest, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten werden. Und Sie erklären, der Bundesrepublik Deutschland nicht zu schaden. Vor der Übergabe Ihrer Einbürgerungsurkunde müssen Sie Ihr schriftliches Bekenntnis mit einer feierlichen Erklärung auch mündlich abgeben.

Wenn Sie gegen die Verfassung verstoßen haben, können Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen.

8. Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse

Sie befolgen das deutsche Recht, kennen und akzeptieren die Regeln der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland. Eine sogenannte Mehrehe (mit mehreren Personen gleichzeitig verheiratet sein) ist in Deutschland nicht erlaubt.

9. Keine strafrechtliche Verurteilung

Eine Einbürgerung ist nicht möglich, wenn Sie wegen einer Straftat im In- oder Ausland verurteilt worden sind.

10. Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit

Bei der Einbürgerung ist eine Mehrstaatsangehörigkeit nunmehr möglich. Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben.