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Business Immigration

Sind Sie ein/e Ausländer/in aus einem Nicht-EU- oder EWR-Staat und wollen Sie selbstständig in Deutschland tätig sein, dann benötigen Sie einen Aufenthaltstitel nach § 21 AufenthG. Diese Rechtsvorschrift regelt die Zuwanderung, um im Bundesgebiet eine selbstständige Tätigkeit auszuüben (sog. Businessmigration).

§ 21 AufenthG soll insbesondere die dauerhafte Investition ausländischer Unternehmer*innen im Bundesgebiet anregen und ihnen ermöglichen, vor allem gute Geschäftsideen bei gesicherter Finanzierung im Bundesgebiet zu realisieren. Dies gilt gleichermaßen für Personen, die im Ausland bereits ein Unternehmen betreiben und nach Deutschland übersiedeln wollen, wie auch für Existenzgründer*innen. Begünstigt sind nicht nur Personen, die ein Einzelunternehmen betreiben oder freiberuflich tätig sind, sondern auch Leitungspersonen von Kapitalgesellschaften, soweit sie eine hinreichende unternehmerische Verantwortung tragen und daher sozialrechtlich als selbständig einzustufen sind.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit setzt voraus,

  • dass ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht (Nr. 1),
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt (Nr. 2) und
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (Nr. 3).

Ob die tatbestandlichen Anforderungen erfüllt sind, richtet sich insbesondere nach

  • der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee,
  • den unternehmerischen Erfahrungen,
  • der Höhe des Kapitaleinsatzes,
  • der Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und
  • dem Beitrag für Innovation und Forschung.

Ob ein regionales Bedürfnis besteht, wird unter Einbeziehung von Versorgungs- und kommunalpolitischen Gründe entschieden. Für ein regionales Bedürfnis spricht zum Beispiel, wenn Sie mit Ihrem Vorhaben dazu beitragen Versorgungslücken zu schließen. Vorhaben mit nur regionaler Nachfrage und Kleingewerbe erfüllen grundsätzlich nicht diese Voraussetzung. Positive Auswirkungen auf die Wirtschaft können in der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen liegen oder sich aus erheblichen Vorteilen, die durch die Zusammenarbeit Ihres Unternehmen mit bereits ansässigen Unternehmen entstehen, ergeben. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine Mindestangaben zu den zu schaffenden Arbeitsplätzen und zur Investitionssumme. Die jeweils in Bezug zur Region vorzunehmende Prüfung dieser Kriterien erfolgt in der Regel anhand eines Businessplans mit Geschäftsreferenzen, Kapitalbedarfsplan, Finanzierungsplan, Ertragsvorschau für die nächsten drei Jahre, Lebenslauf und sonstigen Nachweisen über die Befähigung für die angestrebte Tätigkeit. Wenn ein bestehendes Unternehmen übernommen wird, sollte eine Prognose über die geschäftliche Tragfähigkeit des Unternehmens regelmäßig bereits aus den Vorjahresabschlüssen zu stellen sein.

Die Ausländerbehörde hat bei ihrer Prüfung, ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften (z. B. Industrie- und Handelskammer, regionale Wirtschaftsförderungsagentur, Landeswirtschaftsministerium o.ä.) sowie nötigenfalls die Handwerkskammer, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen, und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.

Diese Voraussetzungen (§ 21 Abs. 1 S. 1 AufenthG) müssen nicht erfüllt sein, wenn sich dies

  1. aus bilateralen Abkommen ergibt oder
  2. wenn Sie ein/e Ausländer/in sind, der/die ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der/die als Forscher/in oder Wissenschaftler/in eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18 b, 18 d oder § 19 c Abs. 1 AufenthG besitzt, und Ihre beabsichtigte selbständige Tätigkeit einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder Ihrer Tätigkeit als Forscher/in oder Wissenschaftler/in erkennen lässt oder
  3. Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben wollen und die erforderliche Erlaubnis dafür bereits erteilt oder zugesagt wurde.

Wenn Sie über 45 Jahre alt sind, müssen Sie zusätzlich eine ausreichende Altersversorgung nachweisen.

Ihnen kann nach drei Jahren ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) erteilt werden, wenn die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und Ihr Lebensunterhalt sowie der mit Ihnen in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen dauerhaft gesichert ist (§ 21 Abs. 4 AufenthG).

Ein Rechtsanwalt kann Sie von der erfolgreichen Geschäftsgründung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unterstützen, beraten und vertreten. Dies gilt auch für die Erstellung eines Businessplans. Diesen können Sie ebenso der Bank für einen Kredit vorlegen.

Die Kanzlei PARSA bietet umfassenden Rechtsbeistand für alle, die in Deutschland selbstständig tätig sein wollen und damit einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland (und gegebenenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft) erwerben möchten. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der Gründung von Gesellschaften und übernehmen für Sie gerne die gesamte Beantragung des benötigten Aufenthaltstitels und die Erledigung sonstiger Formalitäten, damit Sie sich vollends auf den Einstieg in den deutschen Markt konzentrieren können.