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Niederlassungs­erlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet, berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und darf nur in den durch das Aufenthaltsgesetz geregelten Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Niederlassungserlaubnis verleiht immer ein vollumfängliches Aufenthaltsrecht, losgelöst von einer ursprünglichen Zweckbindung.

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis vorliegen?

Die Niederlassungserlaubnis wird, wenn im AufenthG nichts anderes bestimmt ist, unter den in § 9 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen erteilt. Zahlreiche Sondertatbestände im AufenthG bestimmen eigene Erteilungsvoraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis, die § 9 Abs. 2 vorgehen.

Fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt zunächst voraus, dass der Ausländer seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Auf die geforderte Dauer des Besitzes werden folgende Zeiten über den Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 1 hinaus angerechnet:

  • Zeiten eines fiktiven Aufenthaltsrechtes zumindest bei späterer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
  • Zeiten eines fiktiven Aufenthaltsrechts, soweit dem Verlängerungsantrag stattgegeben oder ein Titel zu einem anderen Zweck erteilt wird,
  • Zeiten für die die Ausländerbehörde trotz eines verspätet gestellten Verlängerungsantrags die Fortgeltungswirkung angeordnet hat und die Aufenthaltserlaubnis letztlich erteilt wird,
  • Zeiten als Deutscher im Falle von ehemaligen Deutschen,
  • Zeiten der Aufenthaltsgestattung bei Gewährung internationalen Schutzes im Rahmen eines Asylverfahrens,
  • Zeiten als Freizügigkeitsberechtigter,
  • im Falle einer Ausreise: bei Erlöschen der Niederlassungserlaubnis Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis abzüglich der Auslandszeiten, maximal aber vier Jahre, bei Fortbestand höchstens sechs Monate,
  • Zeiten nach Versagung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Erteilung oder Verlängerung aufgrund behördlicher Aufhebung oder aufgrund eines erfolgreichen Rechtsbehelfs,
  • Zeiten der Untersuchungshaft und anschließenden Strafhaft, soweit in der Zeit eine Aufenthaltserlaubnis vorlag,
  • Zeiten des Besitzes eines nationalen Visums.

Für bestimmte Personengruppen gelten hinsichtlich der Aufenthaltsdauer jedoch abweichende Sonderregelungen:

  • Inhaber einer Blauen Karte EU: Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist bei der Ausübung einer hochqualifizierten Tätigkeit nach bereits 33 Monaten erlaubt. Darüber hinaus ist eine weitere Verkürzung dieses Zeitraums möglich. Sie kann bei zusätzlich ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache (B1-Niveau) bereits nach 21 Monaten beantragt werden (vgl. § 18c Abs. 2 AufenthG).
  • Ausländer im Beamtenverhältnis: Besteht bei einem Ausländer ein Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn, kann die Niederlassungserlaubnis nach bereits drei Jahren beantragt werden (§ 19c Abs. 4 AufenthG).
  • Ausländer mit selbstständiger Tätigkeit in Deutschland: Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist nach § 21 Abs. 4 AufenthG nach drei Jahren möglich.
  • Absolvent*innen einer deutschen Hochschule: Hier besteht die Möglichkeit einer Beantragung nach bereits zwei Jahren (vgl. § 18c Abs. 1 S. 2 AufenthG), wenn der/die Absolvent*in die weiteren in der Norm genannten Voraussetzungen erfüllt.
  • Ehegatten deutscher Staatsbürger: Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist die zur Beantragung einer Niederlassungserlaubnis erforderliche Aufenthaltsdauer auf drei Jahre verkürzt. Dies gilt ebenfalls für Eltern eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes und für minderjährige ledige Kinder von Deutschen.
  • Hochqualifizierte Fachkräfte: Solche haben die Möglichkeit, ohne einen vorherigen Mindestaufenthalt einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten (vgl. § 18c Abs. 3 AufenthG).
  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG: Hier gilt eine erforderliche Aufenthaltsdauer von drei Jahren, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 AufenthG vorliegen.

Sicherung des Lebensunterhaltes

Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis verlangt einen gesicherten Lebensunterhalt. Die Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II, weshalb der Bedarf nach den sozialrechtlichen Regeln über die Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen ist. Die Voraussetzung ist bereits dann nicht erfüllt, wenn der Antragsteller den Lebensunterhalt nur für sich, nicht aber für seine Familienangehörigen in Deutschland, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, sicherstellen kann.

Altersversorgung

Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind Mindestaufwendungen für eine Altersvorsorge. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 verlangt, dass der Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet. Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung durch einen Ehegatten erfüllt wird.

Ausnahmen vom Erfordernis der Lebensunterhaltsicherung und der Altersversorgung

Vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts und der Altersversorgung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Der Ausnahmetatbestand kann auch vorliegen, wenn der Ausländer noch teilweise erwerbsfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss zudem dauerhaft oder nahezu dauerhaft bestehen. Allein ein fortgeschrittenes Alter und die damit verbundene Minderung der Leistungsfähigkeit führen, für sich genommen, nicht dazu, dass die Ausnahme greift.

Die Sicherung der Altersversorgung ist ferner bei in Ausbildung befindlichen Ausländern nicht erforderlich (§ 9 Abs. 3 S. 2) und kann bei Ehegatten auch durch den jeweils anderen Ehegatten erfüllt werden (§ 9 Abs. 3 S. 1).

Keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

Entgegenstehende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind zum Beispiel:

  • Verstöße gegen die Rechtsordnung, insbesondere Strafgesetze.
  • Gefährdungen der staatlichen Sicherheit durch extremistische und terroristische Aktivitäten, z.B. durch Beteiligung an einer terroristischen Organisation bzw. deren Unterstützung.

Die Behörde wägt die privaten Interessen des Ausländers gegen die öffentlichen Interessen ab. Dabei berücksichtigt sie verschiedene Gesichtspunkte:

  • die Schwere oder die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
  • die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr,
  • die Dauer des bisherigen Aufenthalts,
  • das Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet.

Beschäftigungserlaubnis

Arbeitnehmer müssen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der ihnen die Beschäftigung erlaubt (§ 4 Absatz 3 Satz 1). Diese Erlaubnis muss unbefristet vorliegen.

Berufsausübungserlaubnis

Sofern für die Ausübung bestimmter Berufe besondere Erlaubnisse vorgeschrieben sind (z. B. Rechtsanwälte, Heilberufe, im Gewerberecht vorgesehene Erlaubnisse) muss ein Ausländer, der diesen Beruf als Selbständiger oder Beschäftigter ausüben will, im Besitz der erforderlichen Nachweise und Erlaubnis sein, die ihm die dauerhafte Ausübung eines solchen Berufes erlaubt. Eine auf eine befristete berufliche Tätigkeit beschränkte Erlaubnis reicht nicht aus. Vor allem bei den Heilberufen besteht nicht für alle Ausländer die rechtliche Möglichkeit einer dauernden Berufsausübung. Es besteht hier aber die Möglichkeit, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu beantragen. In § 9a Absatz 2 ist eine dauerhafte Berufsausübungserlaubnis als Erteilungsvoraussetzung nicht aufgeführt.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechen der Definition des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nummer R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist von der Ausländerbehörde festzustellen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind i. d. R. nachgewiesen, wenn der Ausländer

  • das „Zertifikat Deutsch“ oder den „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (Kompetenzstufe B1) nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 IntV erworben hat,
  • vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse) besucht hat,
  • einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,
  • in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
  • ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Ausländer ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn, der Ausländer verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Ausländerbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.

Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse

Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung umfassen die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats. Eine Orientierung über die Inhalte geben die Lehrpläne des Orientierungskurses, der Bestandteil des Integrationskurses ist.  I. d. R. werden diese Kenntnisse durch den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 IntV nachgewiesen. Der Nachweis der Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule nachweisen kann.

Ausreichender Wohnraum

Zudem muss sichergestellt sein, dass für den Antragssteller und seine mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausreichend Wohnraum gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn:

  • für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen,
  • für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter zur Verfügung stehen und
  • Nebenräume (Küche, Bad, WC) in einem angemessenen Umfang mitbenutzt werden können.

Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa zehn Prozent ist unschädlich.