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Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung

Aufenthaltserlaubnis zwecks Berufsausbildung bzw. berufliche Weiterbildung gemäß § 16 a AufenthG

Gemäß § 16a Abs. 1 S. 1 AufenthG kann einer ausländischen Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden.

Welche Voraussetzungen müssen hierzu erfüllt sein?

Zunächst bedarf es eines konkreten Ausbildungsplatz in Deutschland, der anhand eines schriftlichen Ausbildungsvertrages nachzuweisen ist.

Zudem müssten die für die qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachanforderungen erfüllt sein. In der Regel werden deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) gefordert. Dies gilt, wenn die Bildungseinrichtung die Sprachkenntnisse nicht bereits geprüft hat oder kein vorbereitender Deutschkurs absolviert worden ist.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Bundesagentur für Arbeit für die Ausbildungstätigkeit, die eine Beschäftigung darstellt, nach § 39 zugestimmt hat.

Der Lebensunterhalt muss für die Dauer des gesamten Aufenthalts gesichert sein. Das ist dann der Fall, wenn nachgewiesen werden kann,  dass im Monat finanzielle Mittel von mindestens 903 Euro (Jahr 2024) zur Verfügung stehen. Handelt es sich um eine schulische Berufsausbildung, kann der Nachweis durch die Eröffnung eines Sperrkontos oder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erbracht werden. Bei einer betrieblichen Berufsausbildung genügt das Ausbildungsgehalt, welches als Nachweis gelten kann. Sollte jedoch die künftige Ausbildungsvergütung nicht ausreichen, kann die Differenz kompensiert werden, indem ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung zusätzlich vorgelegt wird.

Kann ich während der Ausbildung meinen Aufenthaltszweck ändern?

Während der betrieblichen Aus- und Weiterbildung darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur zu den genannten Zwecken oder in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs (z. B. Studium § 16b oder Familiennachzug zu Deutschen bzw. Ehegattennachzug §§ 28, 30) erteilt werden. Ein Zweckwechsel ist vor Abschluss der Ausbildung (bei Abbruch oder bei erfolgloser Beendigung) nur in den genannten Fällen (§ 2 Abs. 12a: qualifizierte Berufsausbildung, § 18a: Fachkraft mit Berufsausbildung, § 18b Abs. 1: Fachkraft mit akademischer Ausbildung und 19c Abs. 2: Fachkraft mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen) möglich.

Was ist bei Abbruch der Ausbildung zu beachten?

Gemäß § 82 Abs. 6 S. 1 ist die ausländische Person verpflichtet der Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, dass die Ausbildung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.

Anschließend wird dem Ausländer für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach Abbruch des Ausbildung die Möglichkeit gewährt, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen, wenn die Ausbildung aus Gründen, die die Bildungseinrichtung, nicht aber die auszubildende Person zu vertreten hat, nicht abgeschlossen werden konnte. Vor der Rücknahme, dem Widerruf oder der nachträglichen Verkürzung der erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung ist der auszubildenden Person daher die Möglichkeit zu gewähren, einen neuen Ausbildungsplatz zu suchen.

Ausbildungsduldung gemäß § 60 c AufenthG

Ausreisepflichtige Personen, die eine qualifizierte Ausbildung in einem anerkannten Beruf machen, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG für die gesamte Dauer ihrer Ausbildung.

Die Ausbildungsduldung kommt zum einen in Betracht für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme in Besitz einer Duldung sind. Hier gilt eine Vorduldungszeit von drei Monaten. Zum anderen ist gesetzlich geregelt, dass auch Personen, die während des Asylverfahrens eine Ausbildung aufgenommen haben und diese nach negativem Abschluss des Asylverfahrens weiterführen möchten, bei Erfüllung der Voraussetzungen, ohne Vorduldungserfordernis, Anspruch auf eine Ausbildungsduldung haben.

Bei beiden Personengruppen gilt, dass sie nur Anspruch auf die Ausbildungsduldung haben, wenn ihre Identität rechtzeitig geklärt wurde oder sie zumindest rechtzeitig an der Identitätsklärung mitgewirkt haben. Wenn trotz nachweislicher Mitwirkung die Identität nicht geklärt werden konnte, steht die Duldungserteilung im Ermessen der Behörde.

Allerdings gibt es für die Ausbildungsduldung weitere Ausschlussgründe. So wird eine Duldung etwa dann nicht erteilt, wenn „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ bevorstehen. Diese sind abschließend gesetzlich aufgezählt und gelten etwa als eingeleitet, wenn eine ärztliche Reisefähigkeitsuntersuchung oder die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung veranlasst wurde. Ebenso wenig darf eine Ausbildungsduldung erteilt werden, wenn ein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt, welches insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen für Staatsangehörige von als sicher eingestuften Herkunftsstaaten (siehe § 29a AsylG) gilt. Auch ausgeschlossen ist die Erteilung einer Ausbildungsduldung für Personen, die wegen einer Straftat zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen verurteilt wurden.

Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer gemäß § 16 g AufenthG

Seit dem 1. März 2024 ermöglicht der § 16g AufenthG ausreisepflichtigen Ausländer die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausübung einer Berufsausbildung. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung ist eine Möglichkeit des Aufenthalts für Menschen, die während des Asylverfahrens eine Ausbildung begonnen haben und diese nach Ablehnung des Asylverfahrens fortführen möchten oder für Menschen mit einer Duldungsbescheinigung. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen. Die Ausbildung muss zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führen. Bei der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung handelt es sich um eine sogenannte Anspruchsnorm. Das heißt, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, müssen die Ausländerbehörden die Aufenthaltserlaubnis erteilen. Die Voraussetzungen sind weitestgehend identisch mit den der Ausbildungsduldung. Allerdings müssen bei der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht erfüllt sein.