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Blaue Karte EU

Mit der Blauen Karte EU – auch Blue Card, Blue Card EU oder Blue Card Germany genannt – wird ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit begründet. Sie ist ein Nachweis(dokument) über den legalen Aufenthalt eines Angehörigen eines Drittstaates in einem EU-Mitgliedstaat zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.

Voraussetzungen für den Erwerb der Blauen Karte EU (Blue Card EU)

Neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, die für alle Arten von Aufenthaltstiteln gelten, müssen für die Blaue Karte EU folgende besondere Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Hochschulabschlusszeugnis

Für die Erteilung einer Blauen Karte EU muss ein deutscher, ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Abschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegen. Mit der dritten Alternative – ein einem deutschen Abschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss – wird klargestellt, dass kein zeit– und kostenaufwändiges Anerkennungsverfahren über den jeweiligen ausländischen Hochschulabschluss durchgeführt werden muss, wenn nachgewiesen werden kann, dass der ausländische Hochschulabschluss mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Dieser Nachweis kann verfahrenstechnisch verhältnismäßig einfach geführt werden: Ob eine solche Vergleichbarkeit vorliegt, orientiert sich an den Bewertungsvorschlägen der von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen geführten Datenbank „Anabin“. Hier sind zur Frage der Vergleichbarkeit die im weltweiten Ausland ansässigen Hochschulen und die dort jeweils zu erreichenden Abschlüsse aufgeführt.

Bei Fachkräften, für die als Berufsanfänger die geringere Gehaltsschwelle der „kleinen“ Blauen Karte EU greift, fordert der Gesetzgeber in § 18 g I Nr. 2 AufenthG als letzten Ausbildungsabschluss explizit nur einen Hochschulabschluss – ohne dass das Merkmal des deutschen, anerkannten ausländischen oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss erfüllt sein muss.

2. Angemessener und konkreter Arbeitsplatz

Für die Erteilung der Blauen Karte EU ist darüber hinaus von Bedeutung, dass der Arbeitnehmer nicht nur eine entsprechende formale akademische Qualifikation vorweisen kann. Vielmehr muss ein Arbeitsplatz nachgewiesen werden, der der individuellen Hochschulqualifikation entspricht. Für eine etwaige unterqualifizierte Beschäftigung – z. B. auf einer Position, die keine Berufsausbildung voraussetzt – wird die Blaue Karte EU nicht erteilt. Umgekehrt liegt die Angemessenheit der Beschäftigung z. B. auch dann vor, wenn ein Ausländer auf Grund seiner weiteren Abschlüsse und Berufserfahrung im Übrigen als überqualifiziert anzusehen ist.

Im Übrigen darf eine Blaue Karte EU nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Da es für hochqualifizierte Arbeitsnehmer aus Drittstaaten in der Regel aber kaum möglich sein wird, vom Ausland aus Arbeitgeber ausfindig zu machen, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, Vorstellungsgespräche zu führen und Vertragsverhandlungen abzuschließen, ermöglicht es der Gesetzgeber, auf die Vorlage eines bereits gültigen Arbeitsvertrags zu verzichten – es genügt also insoweit ein verbindliches Arbeitsplatzangebot.

Gleichwohl besteht – falls Sie keinen Arbeitsplatz in Deutschland finden konnten, die Möglichkeit mit Hilfe der neu eingeführten Chancenkarte gemäß § 20 a AufenthG nach Deutschland einzureisen um nach einem geeigneten Arbeitsplatz zu suchen.

c) Gehaltsgrenze

Die Erteilung der Blauen Karte EU ist schließlich daran geknüpft, dass durch die Beschäftigungsaufnahme ein bestimmtes Bruttogehalt erzielt wird.

Dazu hat das Bundesministerium festgelegt, dass diese Mindestgehaltsgrenze „50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung“ beträgt. Aktuell beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 90.600 Euro, so dass die Mindestgehaltsgrenze für die Erteilung der Blauen Karte EU bei einem Bruttojahresgehalt von 45.300 Euro liegt.

Ausnahmsweise wird diese Mindestgehaltsgrenze sogar auf mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt, d. h. auf derzeit 41.041,80 Euro, herabgesetzt. Das ist der Fall, wenn es um die Beschäftigung eines hochqualifizierten Ausländers in einem so genannten Mangelberuf geht, also einem Beruf, in dem ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangehörigen besteht und die der zu den Hauptgruppen 1 und 2 der internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO) zählt; dazu gehören z. B. Ingenieure, Ärzte, IT-Fachkräfte, Mathematiker und Naturwissenschaftler.

Vorteile der Blauen Karte EU

  • Befreiung vom Erfordernis der BA-Zustimmung für die Erteilung der großen Blauen Karte EU
  • Befreiung von Sprachnachweisen für Familienangehörige
  • relativ kurze Fristen von 27 Monaten (bei einfachen Sprachkenntnissen) bzw. sogar schon nach 21 Monaten (bei ausreichenden Sprachkenntnissen) für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
  • Anrechnung von Aufenthaltszeiten mit Blauer Karte EU in anderen EU-Staaten für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
  • Möglichkeit der bis zu zwölfmonatigen Ausreise ohne Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis; bei Ausländern, die im Besitz einer Blauen Karte EU waren, erlischt auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erst nach 24 anstatt nach den regulären 12 Monaten
  • erstmaliger Erteilung und entsprechend langer Laufzeit des Arbeitsvertrages für § 4 Jahre ausgestellt, bei kürzerer Laufzeit auf diese, zuzüglich dreier Monate
  • bei der regulären Blaue Karte EU, die ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit erteilt wird, besteht die Möglichkeit eine Beschäftigung in einem Leiharbeitsverhältnis auszuüben

Verschieden Varianten der Blauen Karte EU

Die Blaue Karte EU wird in zwei verschiedenen Prozessen erteilt – in Form der regulären („großen“) Blauen Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und der zustimmungspflichtigen („kleinen“) Blauen Karte EU für bestimmte Personengruppen, deren Gehaltsschwelle niedriger ist als die für die „große“ Blaue Karte EU. Der erteilte Aufenthaltstitel Blaue Karte EU ist jedoch in beiden Fällen der Gleiche.

Die sog. große Blaue Karte EU erfordert ein Brutto-Gehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen und wird ohne Zustimmung der BA gem. § 39 Abs. 2 erteilt. Aufgrund der Zustimmungsfreiheit sind auch Leiharbeitsverhältnisse zulässig. Für das Jahr 2024 ergeben sich so für das Jahresbruttogehalt eine Gehaltsschwelle von EUR 45.300 für die „große“ Blaue Karte EU sowie ein Mindestgehalt von EUR 41.042 für die „kleine“ Blaue Karte EU. Da letztere stets die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfordert, muss neben dem Erreichen dieser Gehaltsschwelle bei der „kleinen“ Blauen Karte EU zudem sichergestellt sein, dass die Arbeitsbedingungen einschließlich des Gehalts denen vergleichbarer inländische Arbeitnehmer entsprechen. Eine Entlohnung knapp über der Gehaltsschwelle der „kleinen“ Blauen Karte EU reicht für eine Erteilung also dann nicht aus, wenn die übliche Vergütung vergleichbarer Beschäftigter höher liegt.

Arbeitsplatzwechsel

Bis zum 18.11.2023 musste jeder Arbeitsplatzwechsel in den ersten 24 Monaten der Beschäftigung auf Basis einer Blauen Karte EU vorab von der Ausländerbehörde genehmigt werden, um eine illegale Beschäftigung bei dem neuen Arbeitgeber zu vermeiden. Erst nach Ablauf der 24 Monate war dem Inhaber der Blauen Karte EU ein Wechsel der Beschäftigung ohne Beschränkung erlaubt.

Mit der neuen Hochqualifiziertenrichtlinie wurde von der EU nun in Artikel 15 II eine andere Mechanik für den Fall des Arbeitsplatzwechsels eingeführt, die vom Gesetzgeber zum 18.11.2023 für alle Formen der Blauen Karte EU implementiert wurde: Das Erfordernis der Vorabgenehmigung entfällt, § 18 g IV 1 AufenthG. Der Arbeitnehmer wird stattdessen nach § 82 I 6 AufenthG innerhalb der ersten 12 Monate der Beschäftigung auf Basis einer Blauen Karte EU verpflichtet, jeden Arbeitgeberwechsel sowie alle Änderungen des Arbeitsverhältnisses, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen der Blauen Karte EU haben, unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung versäumt, läuft der Arbeitnehmer Gefahr, zur Zahlung eines Bußgeldes von bis zu 1.000 EUR herangezogen zu werden, § 98 II Nr. 5 AufenthG. Außerdem kann die Ausländerbehörde bei einer versäumten Mitteilung die Blaue Karte EU auch nach Ablauf der 12-Monats-Frist nach § 52 IIb Nr. 2 AufenthG widerrufen.

Erlangung der Niederlassungserlaubnis

Bereits vor den Änderungen haben Inhaber einer Blauen Karte EU die Niederlassungserlaubnis nach einer verkürzten Wartezeit erhalten. Diese Zeit ist für Personen, die über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 verfügen, von bislang 33 ab dem 1.3.2023 auf 27 Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung verkürzt werden. Bei Anwendung dieser verkürzten Wartezeit ist allerdings wie auch bisher zu beachten, dass der Anspruch nur dann besteht, wenn der Inhaber der Blauen Karte EU auch die gesamte Zeit eine Beschäftigung auf Basis einer Blauen Karte ausgeübt hat.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Die Beantragung einer Blauen Karte EU kann im sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahrena durchgeführt werden. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren sichert eine zügigere Terminvergabe bei der deutschen Auslandsvertretung, sodass Sie Ihr Visum schneller erhalten, und umfasst, soweit das erforderlich ist, das Anerkennungsverfahren eines ausländischen Abschlusses.