Chancenkarte

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Die Chancenkarte, gemäß § 20a AufenthG, erleichtert Ausländern die Einreise nach Deutschland zur Arbeitssuche oder zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen. Ohne konkretes Jobangebot können sie damit Kontakte zu deutschen Arbeitgebern knüpfen und eine qualifizierte Beschäftigung finden. Die Erteilung der Chancenkarte kann entweder auf Basis der Fachkräftequalifikation (§ 18 III AufenthG) oder durch Erfüllung bestimmter Punktzahlkriterien (§ 20b I AufenthG) erfolgen.

Was ist die Chancenkarte?

Die Chancenkarte soll es Ausländern erleichtern, ohne konkretes Arbeitsangebot oder Arbeitsvertrag nach Deutschland zu kommen und hier eine Arbeit zu suchen oder ihre ausländischen Berufsqualifikationen anerkennen zu lassen.

Mit der Chancenkarte (§ 20a AufenthG) soll Ausländern bessere Möglichkeiten gewährt werden, Kontakte zu deutschen Arbeitgebern zu knüpfen und eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland zu finden.

Wie war die Rechtslage vor Einführung der Chancenkarte?

Bisher war es ein Grundsatz des deutschen Migrationsrechts, dass Ausländer erst dann ein Visum zur längerfristigen Einreise nach Deutschland erhalten sollten, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder zumindest ein konkretes Jobangebot vorweisen konnten. Von diesem Grundsatz gab es nur wenige Ausnahmen: Fachkräfte im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG konnten ein besonderes Visum zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 1, 2 AufenthG beantragen, ebenso Ausländer, die in Deutschland ein Studium, eine Berufsausbildung oder eine Pflegeassistenz- oder -helferausbildung erfolgreich abgeschlossen hatten.

Doch die meisten Ausländer, die in Deutschland Fuß fassen, hier leben und arbeiten wollten, mussten sich schon vor ihrer Einreise einen Arbeitsplatz suchen. Das ist verständlicherweise nicht gerade einfach, wenn man sich im Ausland befindet.

Wem wird die Chancenkarte erteilt?

Die Erteilung der Chancenkarte steht im Ermessen der Behörde. Vorgesehen sind zwei Varianten. Maßgeblich ist nach § 20a III AufenthG entweder die Eigenschaft als Fachkraft i. S. d. § 18 III AufenthG (Fachkräfte-Chancenkarte) oder die Erfüllung einer bestimmten Punktezahl nach Maßgabe von § 20b I AufenthG (Punkte-Chancenkarte).

Die Punkte-Chancenkarte kann nur erteilt werden, wenn der Ausländer einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss oder über einen ausländischen Hochschulabschluss verfügt und mindestens einfache deutsche Sprachkenntnisse oder englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nachweist.

1. Eigenschaft als Fachkraft

Als “Fachkraft” mit in Deutschland anerkanntem Studium/ Berufsabschluss kann sich jede*r für einen Aufenthaltstitel bewerben. Voraussetzung dafür ist:

  • eine Berufsqualifikation, die mit einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung vergleichbar ist, oder
  • ein Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist (§ 18 Abs. 3 AufenthG).

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, muss sich nicht mehr an das Punktesystem halten, sondern kann auf Antrag direkt ein Visum zur Arbeitssuche erhalten.

2. Punktevergabe nach dem Punktesystem

Die Punktvergabe für die Punkte-Chancenkarte erfolgt anhand von 12 Merkmalen, die in § 20b I AufenthG niedergelegt sind. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- oder Englischkenntnisse, Berufserfahrung in bestimmten Berufsgruppen, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner. Die Bewertung der Punkte selbst bemisst sich gem. § 20b II AufenthG anhand einer in der Anlage des Gesetzes enthaltenen Tabelle, die im Grundriss nachfolgend illustriert wird. Diese Tabelle kann durch eine Verordnung zur Steuerung der Erwerbsmigration angepasst werden. Bewerber müssen mindestens 6 Punkte erzielen, um sich für die Chancenkarte zu qualifizieren:

Merkmal nach § 20b Absatz 1 NummerPunkte bei Erfüllung des Merkmals
ausländische Berufsqualifikation  4
gute deutsche Sprachkenntnisse  3
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse2
hinreichende deutsche Sprachkenntnisse   1
englische Sprachkenntnisse – Niveau C1 1
 fünf Jahre Berufserfahrung3
zwei Jahre Berufserfahrung    2
Berufsqualifikation eines Engpassberufes1
nicht älter als 35 Jahre2
älter als 35 Jahre und nicht älter als 40 Jahre1
6 Monate Aufenthalt in der BRD in den letzten 5 Jahren 1
Chancenkarte-Voraussetzungen von Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner1

3. Lebensunterhaltssicherung

Zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Chancenkarte ist die Sicherung des Lebensunterhaltes. Im Rahmen des Visumverfahrens kann dieser Nachweis in Form eines Sperrkontos (grundsätzlich mind. 1.027 Euro netto pro Monat, Betrag gültig für 2024) oder einer Verpflichtungserklärung erfolgen. Die Chancenkarte ermöglicht zudem Probebeschäftigungen von jeweils 2 Wochen und Nebenbeschäftigungen von maximal 20 Stunden pro Woche, wobei letztere weitere Vorgaben erfüllen muss, § 20a II AufenthG. Der Nachweis darüber kann beispielsweise mithilfe eines Arbeitsvertrags für eine Nebenbeschäftigung in Deutschland (bis zu 20 Stunden pro Woche) erfolgen.

4. Erteilungsfrist und Verlängerung

Befristet wird die anfangs erteilte Chancenkarte (sog. „Such-Chancenkarte“) für höchstens ein Jahr (§ 20 a V 1 AufenthG). Im Anschluss kann diese Chancenkarte um bis zu zwei Jahre verlängert werden (dann „Folge-Chancenkarte“), wenn der Ausländer einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung hat und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, § 20 a V 2 AufenthG).

Einen Überblick zum System der Punktevergabe sowie zum Ablauf des Verfahrens ist zu finden beim Fachkräfteportal der Bundesregierung make-it-in-germany-com.

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